STATUS
zurückgezogen/wird umgesetzt
Radfahrer*innen, die von der Martinstraße kommend weiter in Richtung Markt möchten, müssen aktuell den Höhenunterschied am Leipziger Turm aktuell über einen sehr schmalen Streifen an der Treppe überwinden. Das aktuell laufende Bebauungsplanverfahren wollen wir nutzen, um hier für eine barriereärmere Lösung zu sorgen.
Die Hauptroute des Radverkehrs zwischen der Altstadt (Marktplatz) und dem Hauptbahnhof verläuft durch die Martinstraße und damit durch den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 197 „Charlottenstraße/ Gottesackerstraße/ Töpferplan“. Um den Höhensprung zwischen Töpferplan und dem Platz am Leipziger Turm zu überwinden, wird der Radverkehr derzeit über den oberen Treppenabsatz zum Platz am Leipziger Turm geführt. Dabei handelt es sich um einen etwa einen Meter (105 cm) breiten gepflasterten Gehweg, der auf der einen Seite von einer Mauer und auf der anderen Seite von Treppenstufen begrenzt wird. Dieser Abschnitt ist für unsichere Radfahrende und breitere Fahrräder (Lastenräder, Fahrräder mit Anhänger), aber auch für Kinderwägen und Rollatoren, gefährlich bzw. nicht nutzbar.
Im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan wurde durch einen Änderungsantrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Erarbeitung einer barriereärmeren Lösung an dieser Stelle zur Bedingung gemacht. In der vorliegenden Beschlussvorlage zur Offenlage des B-Plans erläutert die Stadtverwaltung nun, warum diese Forderung nicht berücksichtigt werden konnte und dass die Zuständigkeit hierfür bei der Stadt liegt. Begründet wird dies damit, dass sich die erforderliche Umplanung nicht unmittelbar aus dem Vorhaben ergebe.
Diese Argumentation ist nicht schlüssig, da der Radverkehr explizit zur Reduzierung des Stellplatzbedarfs des Vorhabens herangezogen wird. Durch die Umsetzung eines innovativen Mobilitätskonzeptes soll der Anteil des motorisierten Individualverkehrs am Quell- und Zielverkehr reduziert werden. Dabei kommt dem Radverkehr eine wichtige Rolle zu (vgl. Anlage 4.4 zur Begründung Mobilitätskonzept). Durch den Verzicht auf eine zweite Tiefgaragenebene können erhebliche Baukosten eingespart werden.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass die Investorin zwar im Rahmen des Durchführungsvertrages verpflichtet werden soll, die angrenzenden Straßen zu ertüchtigen, sie aber von der Verpflichtung entbunden werden soll, die Radverkehrsanlagen den heutigen Nutzungsansprüchen anzupassen.
Fest steht, dass – sollte der Bebauungsplan so beschlossen werden und der Solitär Am Töpferplan einmal stehen – an dieser Stelle dauerhaft der Platz für eine sinnvolle Radverkehrsverbindung fehlen wird.
Diese Initiative auf dem Bürgerinfoportal der Stadt Halle (Saale) einsehen. | Lesen Sie auch unsere Pressemitteilung zum Thema.
Sehen Sie außerdem unser Video zur Initiative: